Jährliche MWST-Abrechnung per 1.1.2025

Jan 14 / Sandra Frauchiger


Seit 2020 läuft das Projekt der Teilrevision des MWSTG. Das neue MWSTG ist unterdessen in Kraft.

Eine Änderungen, die wohl in der Praxis viele KMU betrifft, ist die freiwillige Möglichkeit zur jährlichen MWST-Abrechnung.

Bisher waren MWST-Abrechnungen meistens vierteljährlich einzureichen und zu bezahlen, bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode halbjährlich.

Neu kann auf eine jährliche MWST-Abrechung umgestellt werden. Der Antrag ist bis spätestens Ende Februar des betreffenden Jahres zu stellen.

Jährliche MWST-Abrechnung ab 2025:

Wichtige Neuerungen im Überblick
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt per 1. Januar 2025 die Möglichkeit einer jährlichen MWST-Abrechnung ein. Diese administrative Vereinfachung steht Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 zur Verfügung.

Voraussetzungen und Antragstellung
Der Antrag für die jährliche Abrechnung muss über das ePortal der ESTV erfolgen. Für das Jahr 2025 ist der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 einzureichen. Voraussetzung ist, dass in den vorangegangenen drei Steuerperioden alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und sämtliche Steuerforderungen vollständig bezahlt wurden.

Ratenzahlungen

Die Zahlungen erfolgen bei der jährlichen Abrechnung in Raten, deren Höhe sich nach der Abrechnungsmethode richtet.

Unternehmen, die nach der effektiven Methode oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, bezahlen drei Raten zu je einem Viertel der geschätzten Jahressteuer (Art. 76c MWSTV). Diese Raten werden am 30. Mai, 30. August und 30. November fällig.

Bei der Saldosteuersatzmethode ist hingegen nur eine Rate am 30. August fällig.

Flexibilität bietet die Möglichkeit, die Ratenhöhe bis zehn Tage vor der Fälligkeit im ePortal anzupassen. Dabei müssen Unternehmen mit effektiver und Pauschalsteuersatzmethode mindestens 50 Prozent der Gesamtsteuerforderung bezahlen, bei der Saldosteuersatzmethode sind es mindestens 35 Prozent.

Die ESTV behält sich vor, die Bewilligung zu widerrufen, falls die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wird, Abrechnungen nicht fristgerecht eingereicht oder bezahlt werden oder die Ratenzahlungen zu stark reduziert werden.