MWST Änderungen 2025
Im 2025 werden diverse Änderungen bei der MWST in Kraft treten. Sehen Sie sich hier an. welche das sind.
What is Online Learning?
Jährliche
MWST-Abrechnung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz
bis CHF 5'005'000 können neu jährlich abrechnen. Dies bedingt Vorauszahlungen,
welche die ESTV basierend auf der Steuerforderung der letzten Periode festlegt.
Ein entsprechender Antrag muss bis Ende Februar 2025 eingereicht werden.
Geschäftsfall: Eine Treuhandfirma mit einem Jahresumsatz von CHF 800'000 stellt bis 28. Februar 2025 einen Antrag auf jährliche Abrechnung. Die ESTV legt basierend auf der Vorjahresabrechnung Quartalsraten von je CHF 15'000 fest.
Neue
Steuerausnahmen
Kulturbereich
Die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen ist neu von der MWST ausgenommen.
Geschäftsfall: Ein Kulturverein bietet Workshops an,
bei denen die Teilnehmenden selbst Theater spielen. Diese Leistung ist neu von
der MWST ausgenommen.
Gesundheitswesen
Koordinierte Versorgung bei Heilbehandlungen sowie Infrastrukturnutzung durch Belegärzte in Ambulatorien sind neu ausgenommen.
Geschäftsfall: Ein Ärztehaus stellt einem Belegarzt Räumlichkeiten und medizinische Geräte zur Verfügung. Diese Leistung ist neu von der MWST ausgenommen.
Subventionen
und Vergütungen
Subventionsregelung
Als Subvention gilt neu, was ein Gemeinwesen ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies schafft mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten.
Geschäftsfall: Eine Gemeinde bezeichnet einen Beitrag an einen Sportverein explizit als "Subvention". Dieser Betrag ist damit nicht steuerbar.
Plattformbesteuerung
Versandhandelsplattformen
Plattformen müssen künftig alle über sie abgewickelten Warenlieferungen deklarieren und versteuern. Die ESTV kann bei Nichteinhaltung administrative Massnahmen bis hin zur Vernichtung von Waren verfügen.
Geschäftsfall: Ein Online-Marktplatz muss für alle darüber verkauften Waren die MWST abrechnen, auch wenn einzelne Händler unter der Umsatzgrenze liegen.
Weitere
Aenderungen
Sicherheitsleistungen
Die ESTV kann von Organen juristischer Personen bei Serienkonkursen Sicherheiten verlangen.
Geschäftsfall: Ein Geschäftsführer, dessen zwei
vorherige Firmen innerhalb von 18 Monaten Konkurs gingen, muss für sein neues
Unternehmen eine Sicherheitsleistung erbringen.
Emissionsrechte
Die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten unterliegt neu der Bezugsteuer.
Geschäftsfall: Ein Industrieunternehmen erwirbt
CO2-Zertifikate von einem ausländischen Händler. Diese Transaktion unterliegt
neu der Bezugsteuer.
Streaming-Dienste
Der Leistungsort für Streaming-Dienste in den Bereichen
Kultur, Künste, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Unterhaltung wird neu am
Sitz des Empfängers festgelegt.
Reisebüros
Ausländische Reisebüros werden bei der Organisation von
Reisen in die Schweiz nicht mehr steuerpflichtig.
Elektronische Abwicklung
Die MWST-Abrechnung muss ab 1. Januar 2025 zwingend
elektronisch über das ePortal der ESTV erfolgen.
Die Papierformulare werden abgeschafft, was dem Bund jährliche Einsparungen von
rund CHF 100'000 bringt.
Ausländische Unternehmen
Die ESTV kann künftig darauf verzichten, von ausländischen Unternehmen
eine Steuervertretung in der Schweiz zu verlangen, wenn sie ihre
Verfahrenspflichten anderweitig erfüllen.
Portalpflicht
Für die Bereiche Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode, Gruppenbesteuerung sowie die Abmeldung als steuerpflichtige Person wird die Portalpflicht erst per 1. Januar 2027 eingeführt. Die detaillierten Praxisanweisungen zu allen Änderungen werden von der ESTV noch publiziert.
Saldosteuersatzmethode
Wegfall der Zwei-Sätze-Beschränkung
Die bisherige Beschränkung auf maximal zwei Saldosteuersätze
pro Unternehmen wird aufgehoben. Neu können Unternehmen mehrere
Saldosteuersätze gleichzeitig anwenden, sofern die einzelnen Tätigkeiten die
10%-Regel erfüllen. Dies ermöglicht eine präzisere Abrechnung der
Mehrwertsteuer entsprechend der tatsächlichen Geschäftstätigkeiten.
Anwendung der 10%-Regel
Die 10%-Regel gewinnt durch den Wegfall der Zwei-Sätze-Beschränkung an Bedeutung: Jede unternehmerische Tätigkeit, die mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, muss mit einem eigenen Saldosteuersatz abgerechnet werden. Ein typisches Beispiel: Ein Unternehmen erzielt folgende Umsätze:
- Handelsware im Detailhandel: CHF 400'000 (45% vom Gesamtumsatz)
- Handwerkliche Leistungen: CHF 250'000 (28% vom Gesamtumsatz)
- Beratungsdienstleistungen: CHF 150'000 (17% vom Gesamtumsatz)
- Schulungen: CHF 90'000 (10% vom Gesamtumsatz)
Da die ersten drei Tätigkeiten je über
10% des Gesamtumsatzes ausmachen, müssen für diese separate Saldosteuersätze
angewendet werden. Für die Schulungen mit genau 10% kann der Satz der
Haupttätigkeit verwendet werden.
Grenzwerte und Beschränkungen
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der
Saldosteuersatzmethode bleibt unverändert bei CHF 5'024'000. Ebenfalls
unverändert bleibt die maximale Steuerzahllast von CHF 108'000. Wird einer
dieser Grenzwerte überschritten, muss das Unternehmen zur effektiven Abrechnungsmethode
wechseln.
Methodenwechsel und Korrekturen
Bei einem Wechsel zwischen den Abrechnungsmethoden müssen neu Vorsteuerkorrekturen vorgenommen werden:
- Beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode muss die früher abgezogene Vorsteuer zurückerstattet werden
- Beim Wechsel zur effektiven Methode kann die Steuer auf dem Zeitwert der Gegenstände geltend gemacht werden
Ein Beispiel: Ein Unternehmen wechselt
von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode und hat in den Vorjahren
Vorsteuerabzüge von CHF 50'000 auf Geschäftseinrichtungen geltend gemacht.
Diese müssen nun zeitanteilig korrigiert und zurückerstattet werden.
Bindungsfrist und Wechselmöglichkeiten
Will die steuerpflichtige Person nicht ab Beginn der Steuerpflicht mit der SSS-Methode abrechnen oder erfolgt die schriftliche Mitteilung zu spät, muss sie mindestens drei ganze Jahre mit der effektiven Methode abrechnen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.