Ziel und Hintergrund der Plattformbesteuerung
Funktionsweise der Plattformbesteuerung
Voraussetzungen für die Anwendung
Mehrwertsteuerliche Folgen
Leistungsort und Versandhandelsregelung
Ausnahmen und Spezialfälle
Stolpersteine in der Praxis
Passende Kurse zum Thema MWST
Typische Beispiele
1. Beispiel: Klassischer Online-Marktplatz für Waren
Eine Plattform wie „swissmarket.ch“ bringt verschiedene Schweizer und ausländische Händler mit Endkunden in der Schweiz zusammen. Kundin Müller bestellt über die Plattform einen Toaster bei einem Händler aus Deutschland. Der Kaufvertrag kommt direkt auf der Plattform zustande, und die Plattform wickelt auch die Zahlung ab.
Konsequenz:
Nach der neuen Plattformbesteuerung gilt die Plattform als Lieferantin. Mehrwertsteuerlich wird eine erste Lieferung vom Händler an die Plattform (steuerbefreit) und eine zweite Lieferung von der Plattform an Frau Müller (steuerpflichtig) fingiert. Die Plattform muss die MWST auf dem Endverkaufspreis abführen und haftet für die korrekte Steuerabrechnung.
Konsequenz:
Nach der neuen Plattformbesteuerung gilt die Plattform als Lieferantin. Mehrwertsteuerlich wird eine erste Lieferung vom Händler an die Plattform (steuerbefreit) und eine zweite Lieferung von der Plattform an Frau Müller (steuerpflichtig) fingiert. Die Plattform muss die MWST auf dem Endverkaufspreis abführen und haftet für die korrekte Steuerabrechnung.
2. Beispiel: Vermittlung von Dienstleistungen – keine Plattformbesteuerung
Die Plattform „ferien-im-luftschloss.ch“ vermittelt Ferienwohnungen in der Schweiz. Die Verträge kommen zwar über die Plattform zustande, aber es handelt sich um die reine Vermietung von Unterkünften (Dienstleistung).
Konsequenz:
Hier greift die Plattformbesteuerung nicht, weil keine Lieferung im Sinne des MWSTG vorliegt. Die Plattform bleibt Vermittlerin und muss nur auf ihre Vermittlungsprovision MWST abrechnen, nicht aber auf den gesamten Mietumsatz.
Konsequenz:
Hier greift die Plattformbesteuerung nicht, weil keine Lieferung im Sinne des MWSTG vorliegt. Die Plattform bleibt Vermittlerin und muss nur auf ihre Vermittlungsprovision MWST abrechnen, nicht aber auf den gesamten Mietumsatz.
3. Beispiel: Werkvertragliche Lieferung – keine Plattformbesteuerung
Die Plattform „parkett-im.net.com“ vermittelt Handwerker, die Parkett liefern und verlegen. Die Angebote umfassen stets Material und Arbeit als Gesamtpaket (Werkvertrag).
Konsequenz:
Auch in diesem Fall findet die Plattformbesteuerung keine Anwendung, da es sich um eine werkvertragliche Lieferung handelt. Die Plattform bleibt Vermittlerin und versteuert nur ihre Provision.
Konsequenz:
Auch in diesem Fall findet die Plattformbesteuerung keine Anwendung, da es sich um eine werkvertragliche Lieferung handelt. Die Plattform bleibt Vermittlerin und versteuert nur ihre Provision.
4. Beispiel: Plattform tritt im eigenen Namen auf – keine Plattformbesteuerung
Die Plattform „zmorge.ch“ bietet Frühstückskörbe an, die sie im eigenen Namen verkauft und ausliefert. Die Kunden schliessen den Vertrag mit der Plattform, nicht mit den einzelnen Produzenten.
Konsequenz:
Da die Plattform nicht nur vermittelt, sondern als Verkäuferin auftritt, greift die Plattformbesteuerung nicht. Die Plattform versteuert den gesamten Umsatz wie ein gewöhnlicher Händler.
Konsequenz:
Da die Plattform nicht nur vermittelt, sondern als Verkäuferin auftritt, greift die Plattformbesteuerung nicht. Die Plattform versteuert den gesamten Umsatz wie ein gewöhnlicher Händler.
5. Beispiel: Fixpreis für Plattformnutzung – keine Plattformbesteuerung
Die Plattform „elektronix.com“ bietet Händlern die Möglichkeit, Elektronikartikel für einen fixen Jahresbetrag von CHF 1'000 zu verkaufen, unabhängig vom erzielten Umsatz.
Konsequenz:
Für diese Nutzer kommt die Plattformbesteuerung nicht zur Anwendung, da das Entgelt nicht umsatzabhängig ist. Die Plattform versteuert die Nutzungsgebühr als Dienstleistung, nicht aber die vermittelten Warenlieferungen.
Konsequenz:
Für diese Nutzer kommt die Plattformbesteuerung nicht zur Anwendung, da das Entgelt nicht umsatzabhängig ist. Die Plattform versteuert die Nutzungsgebühr als Dienstleistung, nicht aber die vermittelten Warenlieferungen.
6. Beispiel: Plattform vermittelt, Vertragsabschluss ausserhalb der Plattform
Die Plattform „baustoffradar.ch“ ermöglicht es Bauunternehmen, Angebote für Baumaterialien einzuholen. Nach Auswahl eines Angebots nehmen Anbieter und Käufer direkt Kontakt auf, verhandeln Preis und Menge ausserhalb der Plattform und schliessen den Vertrag direkt ab.
Konsequenz:
Die Plattformbesteuerung greift nicht, weil der Vertragsabschluss nicht auf der Plattform erfolgt. Die Plattform bleibt Vermittlerin.
Konsequenz:
Die Plattformbesteuerung greift nicht, weil der Vertragsabschluss nicht auf der Plattform erfolgt. Die Plattform bleibt Vermittlerin.
7. Beispiel: Privatperson verkauft über Plattform
Herr Hofer verkauft als Privatperson gelegentlich gebrauchte Gegenstände über eine Online-Auktionsplattform. Er ist nicht als Unternehmer tätig.
Konsequenz:
Die Lieferung von Herrn Hofer an die Plattform ist nicht steuerbar, da er kein Steuersubjekt ist. Die Plattform muss jedoch die MWST auf den Verkauf an den Endkunden abführen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Konsequenz:
Die Lieferung von Herrn Hofer an die Plattform ist nicht steuerbar, da er kein Steuersubjekt ist. Die Plattform muss jedoch die MWST auf den Verkauf an den Endkunden abführen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
8. Beispiel: Ausländischer Händler mit Kleinsendungen über Plattform
Ein Händler aus China verkauft Weihnachtsdekoration über „weihnachtsplunder.ch“ an Schweizer Endkunden. Die einzelnen Sendungen sind so klein, dass keine Einfuhrsteuer anfällt. Der Jahresumsatz übersteigt aber 100'000 Franken.
Konsequenz:
Wegen der Versandhandelsregelung gilt der Leistungsort als im Inland gelegen. Die Plattform muss die MWST auf den Verkaufspreis abführen und sich in der Schweiz registrieren.
Konsequenz:
Wegen der Versandhandelsregelung gilt der Leistungsort als im Inland gelegen. Die Plattform muss die MWST auf den Verkaufspreis abführen und sich in der Schweiz registrieren.