Verzicht auf die Revisionsstelle (Opting-out)
Neu muss der Verzicht auf eine Revisionsstelle vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden, und der Anmeldung ist zwingend die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beizulegen.
Die bisherigen Voraussetzungen für ein Opting-out – weniger als zehn Vollzeitstellen und die Zustimmung sämtlicher Aktionäre – bleiben weiterhin bestehen.
Die Bestimmungen zum Opting-out (Verzicht auf eine Revisionsstelle) wurden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025 verschärft.
Die Verschärfung soll verhindern, dass Unternehmen kurz vor einem drohenden Konkurs noch schnell auf eine Revisionsstelle verzichten, um eine externe Kontrolle zu umgehen.
Durch die neue zeitliche Komponente, wonach der Verzicht vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres angemeldet werden muss, wird eine vorausschauendere Planung gefordert und die Transparenz erhöht.
Was sind die Vorteile des opting-out?

Das Opting-out (Verzicht auf eine Revisionsstelle) bietet Unternehmen erhebliche Kostenvorteile, da die jährlichen Revisionshonorare entfallen, die je nach Unternehmensgrösse mehrere tausend Franken betragen können.
Zusätzlich reduziert sich der administrative Aufwand deutlich, da keine Revisionsunterlagen mehr vorbereitet und keine Revisionsbesuche koordiniert werden müssen.
Für kleine Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen bedeutet der Verzicht auf eine Revisionsstelle auch mehr unternehmerische Flexibilität und Selbstbestimmung bei gleichzeitiger Wahrung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Voraussetzungen für ein Opting-out bleiben mit weniger als zehn Vollzeitstellen und der Zustimmung sämtlicher Aktionäre weiterhin einfach zu erfüllen, wobei bei neu gegründeten Unternehmen das Opting-out nach wie vor unkompliziert direkt bei der Gründung eingetragen werden kann.
Was sind die Nachteile des opting-out?

Das Opting-out (Verzicht auf eine Revisionsstelle) bringt seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2025 einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich, da der Verzicht neu vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss und der Anmeldung zwingend die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beizulegen ist.
Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass Unternehmen ohne Revisionsstelle gegenüber Banken, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern möglicherweise weniger vertrauenswürdig erscheinen, was die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen kann.
Zudem fehlt durch den Verzicht auf eine Revisionsstelle die externe Kontrolle, die Fehler in der Rechnungslegung aufdecken und vor finanziellen Risiken schützen könnte, was besonders für wachsende Unternehmen problematisch sein kann.
Schliesslich kann ein nachträglicher Wechsel zurück zu einer Revision aufwendig sein und erfordert eine erneute Anpassung der Statuten sowie einen entsprechenden Generalversammlungsbeschluss.
Fazit
Während das Opting-out für Unternehmen weiterhin Kostenvorteile und weniger administrativen Aufwand bei der Jahresabschlusserstellung bietet, bringt die neue Regelung mit der Pflicht zur Anmeldung vor Beginn des Geschäftsjahres und der Beilage der letzten Jahresrechnung eine vorausschauendere Planung mit sich und kann bei Banken und Geschäftspartnern zu Vertrauenseinbussen führen.
Für neu gegründete Unternehmen bleibt die Regelung hingegen unverändert vorteilhaft, da sie das Opting-out weiterhin direkt bei der Gründung eintragen können und somit von Anfang an von den Kosteneinsparungen profitieren.
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